Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich ab Januar 2024?


Zu Beginn des Jahres 2024 tritt das umstrittene Gebäudeenergiegesetz, kurz: GEG, in Kraft. Es bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, die Neubauten wie Bestandsgebäude betreffen. Für neue Gebäude in Neubaugebieten gilt ab dem 1. Januar 2024, dass die Heizlösung mindestens 65 Prozent der Wärmeleistung aus erneuerbaren Energien erzeugen muss. Diese Vorgabe lässt sich durch eine Wärmepumpe, Solarthermie oder durch den Anschluss ans Fernwärmenetz sowie Hybridheizungen erfüllen. Außerhalb von Neubaugebieten tritt diese Vorgabe erst 2026 in Kraft, in kleineren Kommunen 2028.


Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden gilt die 65-Prozent-Regelung grundsätzlich ebenfalls. Hier ist jedoch zusätzlich der Einsatz von Biomasseheizungen, Biomethan oder biogenem Flüssiggas erlaubt. Gasheizungen erfüllen die neuen Anforderungen des GEG, wenn zumindest 65 Prozent des Brennstoffs aus erneuerbaren Quellen stammen.


Für die Umrüstung bestehender Heizlösungen legt das neue GEG zudem Übergangsfristen und Stichtage fest. So dürfen Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Energieträgern arbeiten und vor 2024 eingebaut wurden, noch bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden. Eine Um- oder Nachrüsten ist demnach nicht erforderlich. Im Fall eines Defekts ist eine Reparatur erlaubt.


Quelle : Textbroker, Schräder Bauzentrum "Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich ab Januar 2024?" (03.01.202) 

https://www.schroeder-bauzentrum.de/article/2DilNCBZ1yuBmVFnAtPZQm



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Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich ab Januar 2024?


Zu Beginn des Jahres 2024 tritt das umstrittene Gebäudeenergiegesetz, kurz: GEG, in Kraft. Es bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, die Neubauten wie Bestandsgebäude betreffen. Für neue Gebäude in Neubaugebieten gilt ab dem 1. Januar 2024, dass die Heizlösung mindestens 65 Prozent der Wärmeleistung aus erneuerbaren Energien erzeugen muss. Diese Vorgabe lässt sich durch eine Wärmepumpe, Solarthermie oder durch den Anschluss ans Fernwärmenetz sowie Hybridheizungen erfüllen. Außerhalb von Neubaugebieten tritt diese Vorgabe erst 2026 in Kraft, in kleineren Kommunen 2028.


Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden gilt die 65-Prozent-Regelung grundsätzlich ebenfalls. Hier ist jedoch zusätzlich der Einsatz von Biomasseheizungen, Biomethan oder biogenem Flüssiggas erlaubt. Gasheizungen erfüllen die neuen Anforderungen des GEG, wenn zumindest 65 Prozent des Brennstoffs aus erneuerbaren Quellen stammen.


Für die Umrüstung bestehender Heizlösungen legt das neue GEG zudem Übergangsfristen und Stichtage fest. So dürfen Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Energieträgern arbeiten und vor 2024 eingebaut wurden, noch bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden. Eine Um- oder Nachrüsten ist demnach nicht erforderlich. Im Fall eines Defekts ist eine Reparatur erlaubt.


Quelle : Textbroker, Schräder Bauzentrum "Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich ab Januar 2024?" (03.01.202) 

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